Verfassung
des Kantons Schaffhausen

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 21

1 Ein­schrän­kun­gen von Grund­rech­ten sind nur zu­läs­sig, wenn sie auf ei­ner ge­setz­li­chen Grund­la­ge be­ru­hen, durch ein über­wie­gen­des öf­fent­li­ches In­ter­es­se ge­recht­fer­tigt und ver­hält­nis­mäs­sig sind.

2 Schwer­wie­gen­de Ein­schrän­kun­gen müs­sen im Ge­setz selbst vor­ge­se­hen sein. Aus­ge­nom­men sind Fäl­le erns­ter, un­mit­tel­ba­rer und nicht an­ders ab­wend­ba­rer Ge­fahr.

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