Verfassung
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Art. 26
1 1000 Stimmberechtigte können die Gesamterneuerung des Kantonsrates oder des Regierungsrates verlangen. Das Gesetz regelt das Verfahren. 2 Spricht sich die Mehrheit der Stimmenden für die Abberufung aus, wird eine Erneuerungswahl durchgeführt. 3 Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abberufenen Behörde. |