Verfassung
des Kantons Schaffhausen

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 26

1 1000 Stimm­be­rech­tig­te kön­nen die Ge­sam­ter­neue­rung des Kan­tons­ra­tes oder des Re­gie­rungs­ra­tes ver­lan­gen. Das Ge­setz re­gelt das Ver­fah­ren.

2 Spricht sich die Mehr­heit der Stim­men­den für die Ab­be­ru­fung aus, wird ei­ne Er­neue­rungs­wahl durch­ge­führt.

3 Die neu ge­wähl­te Be­hör­de be­en­det die Amts­dau­er der ab­be­ru­fe­nen Be­hör­de.

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