Verfassung
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Art. 40
1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat und den Ständerat sind alle im Kanton stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer wählbar.5 1bis In das Obergericht und das Kantonsgericht sind alle mündigen Schweizerinnen und Schweizer wählbar. Sie müssen ab Amtsantritt im Kanton Schaffhausen Wohnsitz haben.6 2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder sowie des Personals der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflegebehörden. Es kann für Rechtspflegebehörden zusätzliche Anforderungen stellen. 5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945). 6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945). |