Verfassung
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Art. 48
1 Der Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Organisationen haften für Schäden, die ihre Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen. 2 Sie haften im Rahmen des Gesetzes auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben. 3 Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben. |