Verfassung
des Kantons Schaffhausen

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 48

1 Der Kan­ton, die Ge­mein­den und die öf­fent­lich-recht­li­chen Or­ga­ni­sa­tio­nen haf­ten für Schä­den, die ih­re Or­ga­ne in Aus­übung amt­li­cher Tä­tig­keit wi­der­recht­lich ver­ur­sa­chen.

2 Sie haf­ten im Rah­men des Ge­set­zes auch für Schä­den, die ih­re Or­ga­ne recht­mäs­sig ver­ur­sacht ha­ben.

3 Das Ge­setz re­gelt die Haf­tung der Be­hör­den­mit­glie­der so­wie der Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer ge­gen­über dem Kan­ton und den an­de­ren Trä­gern öf­fent­li­cher Auf­ga­ben.

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