Verfassung
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Art. 36 Erziehung und Bildung
a. Grundsätze 1 Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Mitwelt zu fördern. 2 Die Schule unterstützt die Eltern bei der Erziehung; sie vermittelt in Verbindung mit ihnen eine den Anlagen und Möglichkeiten der Kinder entsprechende Bildung. |