Verfassung
des Kantons Appenzell Ausserrhoden

vom 30. April 1995 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 36 Erziehung und Bildung
a. Grundsätze

1 Er­zie­hung und Bil­dung ha­ben die Auf­ga­be, die Ent­wick­lung zur selbst­ver­ant­wort­li­chen Per­sön­lich­keit, den Wil­len zur so­zia­len Ge­rech­tig­keit und die Ver­ant­wor­tung für die Mit­welt zu för­dern.

2 Die Schu­le un­ter­stützt die El­tern bei der Er­zie­hung; sie ver­mit­telt in Ver­bin­dung mit ih­nen ei­ne den An­la­gen und Mög­lich­kei­ten der Kin­der ent­spre­chen­de Bil­dung.

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