Verfassung
für den Eidgenössischen Stand Appenzell I. Rh.

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 45

1 Die ge­sam­te Or­ga­ni­sa­ti­on der bür­ger­li­chen, der Straf- und Ver­wal­tungs­rechts­pfle­ge und das Ver­fah­ren wird im Üb­ri­gen im Rah­men der Ver­fas­sung durch die Ge­setz­ge­bung ge­re­gelt. Die­se kann auch er­gän­zen­de Be­stim­mun­gen auf­stel­len, so­weit die­se mit der Ver­fas­sung nicht in Wi­der­spruch ste­hen.

2 Die Be­ur­tei­lung von Zi­vil- und Straf­rechts­fäl­len (Über­tre­tun­gen) kann durch die Ge­setz­ge­bung auch nicht rich­ter­li­chen Be­hör­den oder Amts­stel­len über­tra­gen wer­den.

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