Verfassung
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Art. 45
1 Die gesamte Organisation der bürgerlichen, der Straf- und Verwaltungsrechtspflege und das Verfahren wird im Übrigen im Rahmen der Verfassung durch die Gesetzgebung geregelt. Diese kann auch ergänzende Bestimmungen aufstellen, soweit diese mit der Verfassung nicht in Widerspruch stehen. 2 Die Beurteilung von Zivil- und Strafrechtsfällen (Übertretungen) kann durch die Gesetzgebung auch nicht richterlichen Behörden oder Amtsstellen übertragen werden. |