Verfassung
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Art. 7ter14
1 Freie Beschlüsse des Grossen Rates über einmalige Ausgaben von wenigstens 1 000 000 Franken oder während mindestens 4 Jahren wiederkehrende Leistungen von wenigstens 250 000 Franken unterstehen dem obligatorischen Referendum.15 2 200 stimmberechtigte Kantonseinwohner können über einen freien Grossratsbeschluss den Entscheid der Landsgemeinde verlangen, wenn der Beschluss zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von wenigstens 500 000 Franken oder eine während mindestens 4 Jahren wiederkehrende Leistung von wenigstens 125 000 bewirkt. Ausgaben für die Besoldung des Staatspersonals sind dem fakultativen Referendum entzogen.16 3 Ein referendumsfähiger Beschluss erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen seit dessen amtlicher Publikation ein rechtsgültiges Begehren auf Herbeiführung eines Entscheids der Landsgemeinde zuhanden der Standeskommission eingereicht worden ist. 4 Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates unterstehen dem Referendum nicht, wenn der Vollzug keinen Aufschub erträgt. Über die Dringlichkeit entscheidet der Grosse Rat in geheimer Abstimmung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. 5 Das weitere Verfahren betreffend die Ausübung des fakultativen Referendums wird durch Erlass des Grossen Rates geregelt. 6 …17 14Angenommen an der Landsgemeinde vom 25. April 1982, in Kraft seit 25. April 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Dez. 1982 (BBl 1982 III 1150Art. 1 Ziff. 3, 765). 15 Angenommen an der Landsgemeinde vom 27. April 2014, in Kraft seit 27. April 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 7; 2014 9091). 16Angenommen an der Landsgemeinde vom 27. April 2014, in Kraft seit 27. April 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 7; 2014 9091). 17Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 30. April 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864Art. 1 Ziff. 5, I 1301). |