Verfassung
|
Art. 107
1 Der Einbürgerungsrat erteilt das Bürgerrecht der politischen Gemeinde. 2 Mit der Erteilung des Bürgerrechts der politischen Gemeinde erwirbt die eingebürgerte Person auch das Ortsbürgerrecht der zugehörigen Ortsgemeinde. 3 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist. |