Verfassung
des Kantons St. Gallen

vom 10. Juni 2001 (Stand am 8. Juni 2010) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 107

1 Der Ein­bür­ge­rungs­rat er­teilt das Bür­ger­recht der po­li­ti­schen Ge­mein­de.

2 Mit der Er­tei­lung des Bür­ger­rechts der po­li­ti­schen Ge­mein­de er­wirbt die ein­ge­bür­ger­te Per­son auch das Orts­bür­ger­recht der zu­ge­hö­ri­gen Orts­ge­mein­de.

3 Die Re­gie­rung be­schliesst über die Er­tei­lung des Kan­tons­bür­ger­rechts, nach­dem das Ge­mein­de­bür­ger­recht er­teilt wor­den ist.

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