Verfassung
des Kantons Graubünden

vom 18. Mai 2003/14. September 2003 (Stand am 27. September 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 83

1 Der Kan­ton hat die Auf­sicht über öf­fent­li­che und pri­va­te Ge­wäs­ser. Er re­gelt die Nut­zung des Was­sers so­wie der Was­ser­kraft.

2 Die Ho­heit über öf­fent­li­che Ge­wäs­ser kommt den Ge­mein­den zu.

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