Verfassung
des Kantons Graubünden

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 64

Der Kan­ton för­dert die in­ter­kom­mu­na­le Zu­sam­men­ar­beit und den Zu­sam­menschluss von Ge­mein­den, um die zweck­mäs­si­ge und wirt­schaft­li­che Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben si­cher­zu­stel­len.

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