§ 131 Begehren um fakultative Volksabstimmungen
Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gelten für das Recht, fakultative Volksabstimmungen gemäss § 63 Absatz 1 dieser Verfassung zu begehren, folgende Bestimmungen: - a.
- Die Referendumsfrist dauert 90 Tage ab amtlicher Veröffentlichung der dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse und Beschlüsse.
- b.
- Die Zustimmung zum Referendumsbegehren erfolgt durch Einzelunterschrift auf Unterschriftenlisten.
- c.
- Jede Unterschriftenliste muss die Bezeichnung des referendumspflichtigen Erlasses oder Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat, die Einwohnergemeinde der stimmberechtigten Unterzeichner sowie den Hinweis darauf enthalten, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB83).
- d.
- Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und alle weitern zur Feststellung der Identität nötigen Angaben, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse, machen. Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.
- e.
- Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemeindekanzlei der Einwohnergemeinde, in welcher die Unterzeichner stimmberechtigt sind, zuzustellen. Der Gemeindeschreiber bescheinigt kostenlos das Stimmrecht der in der Einwohnergemeinde stimmberechtigten Unterzeichner, worauf die Unterschriftenlisten umgehend den Absendern zurückzugeben sind.
- f.
- Die Stimmrechtsbescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift des Gemeindeschreibers sowie den Stempel des Bescheinigenden aufweisen.
- g.
- Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn und soweit die in Bst. c und d dieses Paragraphen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben. Hat der Stimmberechtigte mehrfach unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
- h.
- Das Referendumsbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Staatskanzlei einzureichen.
- i.
- Die Staatskanzlei kann Mängel der Bescheinigung vor und nach Ablauf der Referendumsfrist beheben lassen, soweit das Zustandekommen des Referendums davon abhängt.
- k.
- Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welche die gestellten Erfordernisse nicht erfüllen oder nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind, sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.
- l.
- Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt der Regierungsrat fest, ob das Referendum gültig zustande gekommen ist, und veröffentlicht die entsprechende Verfügung unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Amtsblatt des Kantons Aargau.
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