Verfassung
des Kantons Thurgau

vom 16. März 1987 (Stand am 17. September 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 39 Finanzbefugnisse

1 Der Gros­se Rat be­schliesst über Vor­an­schlag und Staats­rech­nung. Er setzt den Steu­er­fuss fest.

2 Er be­schliesst über die Auf­nah­me neu­er An­lei­hen.

3 Er be­schliesst über neue Aus­ga­ben un­ter Vor­be­halt der Volks­rech­te so­wie über Er­werb oder Ver­äus­se­rung von ding­li­chen Rech­ten an Grund­stücken, so­weit nicht der Re­gie­rungs­rat zu­stän­dig ist.

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