Verfassung
des Kantons Thurgau

vom 16. März 1987 (Stand am 17. September 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 40 Weitere Befugnisse

1 Der Gros­se Rat übt un­ter Vor­be­halt der Volks­rech­te die Mit­wir­kungs­rech­te aus, wel­che die Bun­des­ver­fas­sung13 den Kan­to­nen ein­räumt.

2 Er nimmt Stel­lung zu den grund­le­gen­den Pla­nun­gen des Kan­tons, so­weit nicht das Ge­setz die Ge­neh­mi­gung vor­sieht. Er kann dem Re­gie­rungs­rat Auf­trä­ge zu sol­chen Pla­nun­gen er­tei­len.

3 Er re­gelt die Be­sol­dun­gen, Pen­sio­nen und Ru­he­ge­häl­ter.

4 Er re­gelt die Ge­büh­ren des Kan­tons und der kan­to­na­len An­stal­ten, so­weit nicht das Ge­setz den Re­gie­rungs­rat oder An­stalts­or­ga­ne als zu­stän­dig er­klärt.

5 Er ver­leiht das Kan­tons­bür­ger­recht.

6 Er übt das Be­gna­di­gungs­recht aus.

7 Das Ge­setz kann ihm wei­te­re Be­fug­nis­se über­tra­gen.

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