Verfassung
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§ 40 Weitere Befugnisse
1 Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die Mitwirkungsrechte aus, welche die Bundesverfassung13 den Kantonen einräumt. 2 Er nimmt Stellung zu den grundlegenden Planungen des Kantons, soweit nicht das Gesetz die Genehmigung vorsieht. Er kann dem Regierungsrat Aufträge zu solchen Planungen erteilen. 3 Er regelt die Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter. 4 Er regelt die Gebühren des Kantons und der kantonalen Anstalten, soweit nicht das Gesetz den Regierungsrat oder Anstaltsorgane als zuständig erklärt. 5 Er verleiht das Kantonsbürgerrecht. 6 Er übt das Begnadigungsrecht aus. 7 Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen. 13 SR 101 |