Verfassung
|
§ 47 Gliederung der Verwaltung
1 Die Verwaltung ist in fünf Departemente und die Staatskanzlei gegliedert. 2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor. 3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Diese steht dem Grossen Rat und dem Regierungsrat zur Verfügung. 4 Das Gesetz kann besondere Aufgaben selbständigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Privaten übertragen. |