Verfassung
des Kantons Thurgau

vom 16. März 1987 (Stand am 17. September 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 47 Gliederung der Verwaltung

1 Die Ver­wal­tung ist in fünf De­par­te­men­te und die Staats­kanz­lei ge­glie­dert.

2 Je­des Mit­glied des Re­gie­rungs­ra­tes steht ei­nem De­par­te­ment vor.

3 Der Staats­schrei­ber lei­tet die Staats­kanz­lei. Die­se steht dem Gros­sen Rat und dem Re­gie­rungs­rat zur Ver­fü­gung.

4 Das Ge­setz kann be­son­de­re Auf­ga­ben selb­stän­di­gen An­stal­ten oder Kör­per­schaf­ten des öf­fent­li­chen Rech­tes oder Pri­va­ten über­tra­gen.

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