Verfassung
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Art. 4
1 Der Kanton gewährleistet und verwirklicht die persönliche Freiheit sowie die Individual- und Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, er fördert die Kultur, die Solidarität sowie das wirtschaftliche Wohlergehen und schützt die eigene Identität sowie die Werte der Umwelt. Er wacht darüber, dass die vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und die ausländischen Rechtsvorschriften, auf die diese Verträge allenfalls Bezug nehmen, ohne Verletzung der Individual- und Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, und unter voller Beachtung des Grundsatzes der Reziprozität unter Staaten angewendet werden.4 2 Die gemeinschaftlichen Interessen werden unter Mitwirkung aller wahrgenommen. 3 Der Kanton fördert die Chancengleichheit der Bürger.5 4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33Art. 2, 2017 5849). 5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2011, in Kraft seit 28. Juni 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091). |