Verfassung
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Art. 93
1 Die Anpassung bestehenden Rechts an die neue Verfassung muss innert fünf Jahren nach deren Inkrafttreten erfolgen. 2 Der Staatsrat legt dem Grossen Rat ein Jahr nach Inkraftsetzung der neuen Verfassung einen Bericht über die erforderlichen Gesetzesanpassungen vor. Der Grosse Rat berät den Bericht. |