Verfassung
des Kantons Waadt

Übersetzung 1

vom 14. April 2003 (Stand am 11. März 2020) 2

1 Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 5

1 Der Kan­ton ar­bei­tet mit dem Bund, den üb­ri­gen Kan­to­nen, den Nach­bar­re­gio­nen und mit den an­de­ren Staa­ten oder ih­ren Be­völ­ke­run­gen zu­sam­men. Er ist of­fen ge­gen­über Eu­ro­pa und der Welt.

2 Der Staat be­tei­ligt sich an der Schaf­fung in­ter­kan­to­na­ler oder in­ter­na­tio­na­ler In­sti­tu­tio­nen un­ter Ach­tung der In­ter­es­sen der lo­ka­len und re­gio­na­len Ge­mein­schaf­ten; er för­dert die Zu­sam­men­ar­beit un­ter Ge­mein­den.

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