Verfassung
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Art. 5
1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den übrigen Kantonen, den Nachbarregionen und mit den anderen Staaten oder ihren Bevölkerungen zusammen. Er ist offen gegenüber Europa und der Welt. 2 Der Staat beteiligt sich an der Schaffung interkantonaler oder internationaler Institutionen unter Achtung der Interessen der lokalen und regionalen Gemeinschaften; er fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden. |