Verfassung
des Kantons Waadt

Übersetzung 1

vom 14. April 2003 (Stand am 11. März 2020) 2

1 Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 63

1 Der Staat legt die Min­dest­leis­tun­gen für Fa­mi­li­en­zu­la­gen fest und sorgt da­für, dass je­de Fa­mi­lie in de­ren Ge­nuss kommt.

2 Der Staat und die Ge­mein­den or­ga­ni­sie­ren in Zu­sam­men­ar­beit mit pri­va­ten Part­nern ei­ne Be­treu­ung im Vor­schulal­ter so­wie die schul­er­gän­zen­de Be­treu­ung der Kin­der.

3 Der Staat or­ga­ni­siert den Kin­der- und Ju­gend­schutz so­wie den Schutz von ab­hän­gi­gen Per­so­nen.

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