Verfassung
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Art. 107
1 Jedes aus einer Volksinitiative hervorgegangene Revisionsbegehren wird an den Grossen Rat gerichtet. 2 Die das Begehren unterstützenden Unterschriften werden gemeindeweise abgegeben und die Stimmberechtigung der Unterzeichner muss durch den Gemeindepräsidenten bescheinigt werden. Dieser hat sich auch von der Echtheit der ihm verdächtig scheinenden Unterschriften zu versichern. |