Verfassung
des Kantons Wallis

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 107

1 Je­des aus ei­ner Volks­i­ni­tia­ti­ve her­vor­ge­gan­ge­ne Re­vi­si­ons­be­geh­ren wird an den Gros­sen Rat ge­rich­tet.

2 Die das Be­geh­ren un­ter­stüt­zen­den Un­ter­schrif­ten wer­den ge­mein­de­wei­se ab­ge­ge­ben und die Stimm­be­rech­ti­gung der Un­ter­zeich­ner muss durch den Ge­mein­de­prä­si­den­ten be­schei­nigt wer­den. Die­ser hat sich auch von der Echt­heit der ihm ver­däch­tig schei­nen­den Un­ter­schrif­ten zu ver­si­chern.

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