Verfassung
von Republik und Kanton Neuenburg

Übersetzung 1

vom 24. September 2000 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 17

1 Je­de Per­son hat das Recht, ih­re Mei­nung frei zu bil­den, sie un­ge­hin­dert zu äus­sern und in Wort, Schrift, Bild, Ge­bär­de oder auf an­de­re Wei­se zu ver­brei­ten.

2 Je­de Per­son hat das Recht, In­for­ma­tio­nen frei zu emp­fan­gen, aus all­ge­mein zu­gäng­li­chen Quel­len zu be­schaf­fen und zu ver­brei­ten.

3 Zen­sur ist ver­bo­ten.

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