Verfassung
der Republik und des Kantons Jura

Übersetzung 1

vom 20. März 1977 (Stand am 12. Juni 2017) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 108 Rechtsstellung

1 Die Be­zir­ke sind kan­to­na­le Ver­wal­tungs­krei­se.31

2 Das Ge­setz re­gelt ih­re Or­ga­ni­sa­ti­on.

3 Es be­stimmt die Art der Wahl ih­rer Be­hör­den und de­ren Auf­ga­ben.

432

31 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss der BVers vom 14. Ju­ni 2000 (BBl 2000 3643Art. 1 Ziff. 9 1107).

32 Auf­ge­ho­ben in der Volks­ab­stim­mung vom 29. Nov. 1998, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2001. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss der BVers vom 14. Ju­ni 2000 (BBl 2000 3643Art. 1 Ziff. 9 1107).

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