Verfassung
|
Art. 131 Autonomie
1 Die anerkannten Kirchen organisieren sich selbständig. 2 Jede anerkannte Kirche gibt sich eine Kirchenverfassung, die von ihren Mitgliedern angenommen und von der Regierung genehmigt werden muss. 3 Die Regierung muss die Kirchenverfassung genehmigen, wenn sie nach demokratischen Grundsätzen angenommen worden ist und mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt. |