Verfassung
der Republik und des Kantons Jura

Übersetzung 1

vom 20. März 1977 (Stand am 12. Juni 2017) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 131 Autonomie

1 Die an­er­kann­ten Kir­chen or­ga­ni­sie­ren sich selb­stän­dig.

2 Je­de an­er­kann­te Kir­che gibt sich ei­ne Kir­chen­ver­fas­sung, die von ih­ren Mit­glie­dern an­ge­nom­men und von der Re­gie­rung ge­neh­migt wer­den muss.

3 Die Re­gie­rung muss die Kir­chen­ver­fas­sung ge­neh­mi­gen, wenn sie nach de­mo­kra­ti­schen Grund­sät­zen an­ge­nom­men wor­den ist und mit der Ver­fas­sung und dem Ge­setz über­ein­stimmt.

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