Verfassung
der Republik und des Kantons Jura

Übersetzung 1

vom 20. März 1977 (Stand am 12. Juni 2017) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 70 Stimmberechtigte

1 Stimm- und wahl­be­rech­tigt in kan­to­na­len An­ge­le­gen­hei­ten sind al­le Män­ner und Frau­en, die Schwei­zer­bür­ger und min­des­tens 18 Jah­re alt sind und Wohn­sitz im Kan­ton ha­ben.

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3 Stimm- und wahl­be­rech­tigt in Ge­mein­de­an­ge­le­gen­hei­ten sind al­le Män­ner und Frau­en, die Schwei­zer­bür­ger und min­des­tens 18 Jah­re alt sind und Wohn­sitz in der Ge­mein­de ha­ben.

4 Das Ge­setz be­stimmt, in wel­chen Fäl­len ei­nem Stimm­be­rech­tig­ten die po­li­ti­schen Rech­te ent­zo­gen wer­den.

16 Auf­ge­ho­ben in der Volks­ab­stim­mung vom 29. Nov. 1998, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2001. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 14. Ju­ni 2000 (BBl 2000 3643Art. 1 Ziff. 9 1107).

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