Verfassung
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Art. 70 Stimmberechtigte
1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz im Kanton haben. 2 …16 3 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz in der Gemeinde haben. 4 Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen einem Stimmberechtigten die politischen Rechte entzogen werden. 16 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643Art. 1 Ziff. 9 1107). |