Verordnung
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Art. 7 Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes
Ist bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung eine Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer nach Artikel 12a Absatz 2 AsylG8 aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht möglich, so erfolgt die Eröffnung und Zustellung an die asylsuchende Person. Das SEM gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung am gleichen Tag bekannt. |