Verordnung des ETH-Rates
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Art. 3 Zusammensetzung
1 Die Schlichtungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, vier weiteren Mitgliedern sowie vier Ersatzmitgliedern. 2 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder vertreten zu gleichen Teilen die Institutionen des ETH-Bereichs als Arbeitgeberseite einerseits und dessen Personal einschliesslich der Professorenschaft andererseits. 3 Der Schlichtungskommission gehören als Mitglieder und Ersatzmitglieder gleich viele Frauen wie Männer an. 4 Die Sprachgemeinschaften müssen angemessen vertreten sein. |