Verordnung
über das automatisierte Polizeifahndungssystem
(RIPOL-Verordnung)

vom 26. Oktober 2016 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 7 Struktur, Datenzugriffe und Reglement

1 Das RI­POL be­steht aus den bei­den Be­rei­chen Per­so­nen und un­ge­klär­te Straf­ta­ten.

2 Der In­halt von RI­POL und der Um­fang der Zu­grif­fe wer­den in An­hang 1 ge­re­gelt.

3 Fed­pol er­lässt ein Be­ar­bei­tungs­re­gle­ment.

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