Verordnung
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Art. 38 Bearbeitung zu anderen Zwecken
1 Jede Bearbeitung der in einer eingehenden Ausschreibung enthaltenen Information zu einem anderen Zweck als jenem, zu dem die Ausschreibung eingegeben wurde, benötigt die Zustimmung des ausschreibenden Schengen-Staates und muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen. 2 Die Bearbeitung ist nur zulässig:
3 Als schwere Straftaten im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c gelten die Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung66. 66 SR 312.0 |