Verordnung
über den nationalen Teil des Schengener
Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung)

vom 8. März 2013 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 40 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen

1 Das SI­RE­NE-Bü­ro setzt sich mit den an­de­ren SI­RE­NE-Bü­ros oder der aus­schrei­ben­den Be­hör­de in Ver­bin­dung, falls bei der Er­fas­sung oder Frei­ga­be ei­ner neu­en Aus­schrei­bung fest­ge­stellt wird, dass be­reits ei­ne Per­son mit den­sel­ben Iden­ti­täts­merk­ma­len aus­ge­schrie­ben ist. Es über­prüft, ob es sich um die­sel­be Per­son han­delt.

2 Stellt sich bei der Über­prü­fung her­aus, dass es sich bei der neu aus­ge­schrie­be­nen Per­son tat­säch­lich um die be­reits aus­ge­schrie­be­ne han­delt, so wen­det das SI­RE­NE-Bü­ro das Ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 41 an.

3 Stellt sich bei der Über­prü­fung her­aus, dass es sich um zwei ver­schie­de­ne Per­so­nen han­delt, so müs­sen der neu­en Aus­schrei­bung die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen zur Ver­hin­de­rung ei­ner falschen Iden­ti­fi­zie­rung hin­zu­ge­fügt wer­den.

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