Verordnung
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Art. 41 Mehrfachausschreibungen
1 Eine Person oder Sache kann nicht Gegenstand von mehr als einer ausgehenden Ausschreibung sein. 2 Wird bei der Ausschreibung einer Person oder Sache festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer ausgehenden Ausschreibung ist, so ermittelt das SIRENE-Büro den Vorrang der Ausschreibungen anhand des SIRENE-Handbuchs68 und nach Rücksprache mit den ausschreibenden Behörden. 3 Wird bei der Ausschreibung einer Person festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer eingehenden Ausschreibung ist, so stimmt sich das SIRENE-Büro über die Aufnahme der neuen Ausschreibung mit dem SIRENE-Büro des Schengen-Staates ab, der als erster die Person ausgeschrieben hat. 4 Verlangt ein Schengen-Staat eine Abstimmung zwischen einer eigenen und einer bestehenden ausgehenden Ausschreibung, so führt das SIRENE-Büro nach Absprache mit der ausschreibenden Behörde den Meinungsaustausch. 68 Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1. |