Verordnung
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Art. 15 Austausch von Zusatzinformationen
1 Das SIRENE-Büro tauscht im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs54 in den folgenden Fällen mit anderen SIRENE-Büros und den zuständigen Schweizer Behörden Zusatzinformationen aus, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung erforderlich sind:
2 Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt ausschliesslich im Einzelfall. Vorbehalten bleibt Artikel 26. 54 Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1. |