Verordnung
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Art. 22 Massnahmen
1 Im Trefferfall an der Grenze wird die Einreise verweigert, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt. 2 Im Trefferfall im Inland bestimmen die für den Vollzug des AIG69 oder der Landesverweisung zuständigen Behörden die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall nach den anwendbaren Rechtsgrundlagen, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.70 3 Sind Drittstaatsangehörige ausgeschrieben, die in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 199971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeitoder des Übereinkommens vom 4. Januar 196072 zur Errichtung der Europäischen FreihandelsassoziationFreizügigkeit geniessen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Schengen-Staat, um den schweizerischen Behörden unverzüglich die Gründe, die zu einer Ausschreibung geführt haben, mitzuteilen. 69 SR 142.20 70 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). 72 SR 0.632.31 |