Art.22a Aufgaben der für den Vollzug der Ausschreibungen zuständigen Behörden 73
1 Die für den Vollzug der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zuständigen Behörden prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind. 2 Sie übermitteln dem SIRENE-Büro die folgenden Dokumente und Angaben:
3 Sie nehmen die ihnen vom SIRENE-Büro mitgeteilten Änderungen von Personalien im System vor. 4 Sie nehmen die mitgeteilten Änderungen bezüglich der Ausschreibung und bezüglich der Verfügungen und Urteile, die der Ausschreibung zugrunde liegen, im System vor. 5 Sie stellen ihre Erreichbarkeit sicher. 73 Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). |