Verordnung
über den nationalen Teil des Schengener
Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung)

vom 8. März 2013 (Stand am 15. September 2021)


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Art. 25 Dringlichkeitsverfahren

1 Dul­det die Aus­schrei­bung kei­nen Auf­schub, so kann das BJ sie ge­gen­über dem SI­RE­NE-Bü­ro auch per E-Mail, per Fax oder te­le­fo­nisch an­ord­nen.

2 In drin­gen­den Fäl­len aus­ser­halb der Bü­ro­zei­ten kann die Be­hör­de nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 1 ihr Aus­schrei­bungs­er­su­chen di­rekt an das SI­RE­NE-Bü­ro rich­ten.

3 Wird das Aus­schrei­bungs­er­su­chen di­rekt an das SI­RE­NE-Bü­ro ge­rich­tet, so nimmt die­ses Rück­spra­che mit dem BJ und gibt die Aus­schrei­bung auf des­sen An­ord­nung frei.

4 Feh­len Do­ku­men­te oder Da­ten oder sind sie man­gel­haft, so nimmt das SI­RE­NE-Bü­ro mit den zu­stän­di­gen Be­hör­den des Bun­des oder der Kan­to­ne Rück­spra­che.

5 Das schrift­li­che Er­su­chen und die ent­spre­chen­den Do­ku­men­te sind in je­dem Fall spä­tes­tens am nächs­ten Werk­tag dem BJ nach­zu­rei­chen; an­dern­falls wird die Aus­schrei­bung wie­der ge­löscht.

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