Verordnung
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Art. 26 Zusatzinformationen
1 Das SIRENE-Büro informiert sämtliche Schengen-Staaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung. 2 Das SIRENE-Büro übermittelt an alle Schengen-Staaten gleichzeitig mit der Freigabe der Ausschreibung die folgenden Zusatzinformationen:
3 Übermittelt werden dürfen ausschliesslich die Informationen nach Anhang 4. |