Verordnung
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Art. 30 Massnahmen
1 Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat den Aufenthaltsort der Person mit. Bei volljährigen Vermissten bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsortes der Zustimmung der betroffenen Person. 2 Verweigert eine volljährige vermisste Person die Zustimmung zur Mitteilung des Aufenthaltsortes, so teilt das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat lediglich mit, dass die Person gefunden wurde. 3 Erhält das SIRENE-Büro von einem anderen SIRENE-Büro eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2, so leitet es diese der ausschreibenden Behörde weiter und ersucht um Löschung der entsprechenden Ausschreibung. 4 Personen, die nach Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben sind, dürfen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt sind. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen. 5 Sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung nicht erfüllt, so dürfen minderjährige Vermisste in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn eine Person, der die elterliche Sorge zusteht, dies verlangt hat. |