Verordnung
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Art. 31 Voraussetzungen
1 Die Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren kann nur auf Antrag einer Strafverfolgungs- oder einer Gerichtsbehörde erfolgen. 2 Es dürfen ausschliesslich folgende Personen ausgeschrieben werden:
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