Verordnung
|
Art. 34 Massnahmen
1 Die zuständigen Behörden können folgende Informationen, die sie anlässlich von polizeilichen Überprüfungen erhoben haben, über das SIRENE-Büro an den ausschreibenden Schengen-Staat übermitteln lassen:
2 Eine Behörde kann Daten nur übermitteln lassen, wenn sie selber verdeckte Registrierungen oder gezielte Kontrollen vornehmen kann. 3 Hat sie keine Befugnis, gezielte Kontrollen vorzunehmen, so sind die Informationen im Sinne einer verdeckten Registrierung zu übermitteln, sofern die Behörde verdeckte Registrierungen vornehmen darf. |