Verordnung
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Art. 33 Voraussetzungen
1 Zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle können Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container ausgeschrieben werden. 2 Die Ausschreibung von Personen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorsehen und wenn:
3 Das SIRENE-Büro informiert die anderen Schengen-Staaten über Ausschreibungen nach Absatz 2 Buchstabe c. 4 Die Ausschreibung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese vorsehen und wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten oder zu erheblichen Gefahren nach Absatz 2 bestehen. 5 Als schwere Straftaten im Sinne der Absätze 2 und 4 gelten die Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung74. 74 SR 312.0 |