Verordnung
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Art. 44 Dauer der Sachausschreibungen
1 Sachausschreibungen müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist. 2 Sachausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle werden spätestens nach fünf Jahren automatisch gelöscht. 3 Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren werden spätestens nach zehn Jahren automatisch gelöscht. 4 Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren. 5 Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–3 entsprechend. |