Verordnung
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Art. 45 Aufbewahrungsdauer von Zusatzinformationen
1 Zusatzinformationen, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen, müssen gelöscht werden, wenn der verfolgte Zweck erfüllt ist. 2 Sie werden spätestens ein Jahr nach der Löschung der zugehörigen Ausschreibungen der betroffenen Person gelöscht. 3 Ungeachtet von Absatz 2 können folgende Daten in eidgenössischen oder kantonalen Informationssystemen aufbewahrt werden:
4 Die Aufbewahrungsdauer richtet sich in den Fällen nach Absatz 3 nach den Bestimmungen für die jeweiligen Informationssysteme. |