Art. 28 Gründung von PTI Schweiz
1 PTI Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung. 2 Die strategische Versammlung führt eine Gründungsversammlung durch. Sie führt diese in der Zeit zwischen dem Erreichen der Mitgliederzahl nach Artikel 26 Absatz 2 und dem Inkrafttreten durch. 3 Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen vor. 4 Beschliesst der Verein HPI5 Applikationen seine Auflösung und die Übertragung seines Vermögens auf PTI Schweiz, so:
5 Die Regeln nach Absatz 4 gelten, solange die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständige Versammlung nichts anderes beschliesst. 5 HPI = Harmonisierung der Schweizer Polizeiinformatik |