Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung
und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz
(PTI-Vereinbarung)

vom 2. September 2020 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 30 Änderung dieser Vereinbarung

1 Die stra­te­gi­sche Ver­samm­lung kann ei­ne Än­de­rung die­ser Ver­ein­ba­rung be­schlies­sen. An­stel­le der ein­fa­chen Mehr­heit (Art. 13 Abs. 2) ist ei­ne Zwei-Drit­tels-Mehr­heit er­for­der­lich.

2 Die Än­de­rung wird zur Ra­ti­fi­ka­ti­on auf­ge­legt. Sie be­darf der Ra­ti­fi­ka­ti­on durch zwei Drit­tel der Par­tei­en.

3 Sie tritt auf den nächs­ten Kün­di­gungs­ter­min nach dem Er­rei­chen der not­wen­di­gen Ra­ti­fi­ka­tio­nen in Kraft.

4 Die stra­te­gi­sche Ver­samm­lung kann das In­kraft­tre­ten auf einen an­de­ren Zeit­punkt fest­set­zen, nicht aber auf einen Zeit­punkt vor dem Er­rei­chen der not­wen­di­gen Ra­ti­fi­ka­tio­nen. Setzt sie ein In­kraft­tre­ten vor dem nächs­ten Kün­di­gungs­ter­min fest, so kann je­der Kan­ton in den zwölf Mo­na­ten nach dem Be­schluss ge­gen­über dem stra­te­gi­schen Aus­schuss sei­nen Aus­tritt auf den Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens der Än­de­rung er­klä­ren.

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