Verordnung
über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz
an den Programmen der Europäischen Union
im Bereich Forschung und Innovation
(FIPBV)

vom 20. Januar 2021 (Stand am 15. September 2022)


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Art. 15 Übrige Massnahmen

Die Ar­ti­kel 3, 4, 5 und 9 gel­ten auch dann, wenn die Schweiz zur Teil­nah­me an den Ak­ti­vi­tä­ten nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1 nur als Dritt­staat oder als nicht voll­stän­dig as­so­zi­ier­ter Staat zu­ge­las­sen ist.

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