Verordnung
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Art. 1615
1 Gesuche um Beiträge werden beurteilt nach dem Recht entsprechend dem Schweizer Beteiligungsstatus zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge der entsprechenden Ausschreibung durch die Europäische Kommission, die von der Europäischen Kommission beauftragte Fördereinrichtung, die Trägerschaft der Aktivität oder durch eine andere Stelle, die für die Unterzeichnung der Verträge zuständig ist. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Wechselt der Status der Schweiz von nichtassoziiertem Staat zu assoziiertem Staat nach der Eingabe des Gesuchs und gewährt die EU trotz dieser Statusänderung keinen Beitrag für die Schweizer Teilnehmerinnen und Teilnehmer, so findet der 3. Abschnitt Anwendung. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 474). |