Verordnung
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Art. 5 Ursprungsbestimmungen
1 Mit Ausnahme der Bestimmungen nach Absatz 2 gelten die Zollansätze nach Anhang 2 nur für Waren, die den Ursprungsbedingungen der in Anhang 1 genannten Übereinkommen, Abkommen und Abmachungen entsprechen. 2 Waren der Tarifnummern 2309.1021 und 2309.1029 werden zum «Präferenz-Zollansatz EU» nach Anhang 2 zugelassen, wenn dem Gesuch um Zuteilung eines Anteils am Zollkontingent Nr. 32 die entsprechende Ausfuhrlizenz AGREX der EU beigelegt wird und nachgewiesen wird, dass:
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