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Art. 24 Gegenstand
1 Zur Überprüfung der Umsetzung der Massnahmen können Inspektionen durchgeführt werden. 2 Überprüft werden kann insbesondere:
3 Überprüft werden können zudem die Meldungen nach den Artikeln 15–22 sowie die Angaben nach Artikel 23. Von dieser Überprüfung ausgenommen sind die Meldungen zu Lieferungen nach Artikel 17. |