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Art. 2 Herabgesetzter Gesamtbetrag
(Art. 8 Abs. 3 KHG) 1 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten:
2 Dieser Deckungsbetrag gilt auch dann, wenn zwei oder mehrere solche Anlagen aufgrund von Artikel 2 Buchstabe a KHG als eine einzige Kernanlage gelten. 3 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten. 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 861). |