|
Art. 9 Für Transporte von Kernmaterialien zu entrichtende Beiträge
(Art. 12 KHG) 1 Die Beiträge, die diejenigen Personen, die für den Transport von Kernmaterialien haften, dem Bund für die Deckung von nuklearen Schäden entrichten müssen, berechnen sich gemäss den Anhängen 2 und 3. 2 Das Bundesamt für Energie (BFE) schätzt und erhebt die Beiträge für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus. 3 Das BFE unterscheidet bei der einstweiligen Schätzung der Beiträge zwischen Kernmaterialien nach Artikel 1 Buchstabe c und Kernmaterialien nach Artikel 2 Absatz 3. 4 Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet das BFE die endgültigen Beiträge. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den nach den Absätzen 2 und 3 geschätzten und geleisteten Beiträgen wird nachträglich erhoben oder zurückerstattet. |