Verordnung
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Art. 7 Verkehrskontrolle
1 Die Kontrollstellen achten darauf, dass die betroffenen Verkehrsunternehmer die Bestimmungen des ASOR und dieser Verordnung befolgen. 2 Die Zollämter, die eine Widerhandlung feststellen, erstellen ein Protokoll über den Sachverhalt und übermitteln es, zusammen mit den ihnen verfügbaren Beweismitteln wie Fahrtenblatt oder Transportauftrag, über die Oberzolldirektion dem Bundesamt für Verkehr. Die Zollämter können ausländischen Fahrzeugen die Einfahrt verbieten. Werden Zuwiderhandlungen bei der Ausfahrt festgestellt und ist der Beschuldigte im Ausland wohnhaft, können die Zollämter eine Kaution in Bargeld fordern, die zur Deckung der voraussichtlichen Busse und der Verfahrenskosten ausreicht. 3 Das Bundesamt für Verkehr erlässt im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion Richtlinien über die Durchführung der Kontrollen. |