Verordnung
zur Durchführung des Übereinkommens
über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen

¶ (Stand am 1. Januar 2008)1

741.618

vom 6. Oktober 1986 (Stand am 1. Januar 2008)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 7 Verkehrskontrolle

1 Die Kon­troll­stel­len ach­ten dar­auf, dass die be­trof­fe­nen Ver­kehrs­un­ter­neh­mer die Be­stim­mun­gen des ASOR und die­ser Ver­ord­nung be­fol­gen.

2 Die Zol­läm­ter, die ei­ne Wi­der­hand­lung fest­stel­len, er­stel­len ein Pro­to­koll über den Sach­ver­halt und über­mit­teln es, zu­sam­men mit den ih­nen ver­füg­ba­ren Be­weis­mit­teln wie Fahr­ten­blatt oder Trans­port­auf­trag, über die Ober­zoll­di­rek­ti­on dem Bun­des­amt für Ver­kehr. Die Zol­läm­ter kön­nen aus­län­di­schen Fahr­zeu­gen die Ein­fahrt ver­bie­ten. Wer­den Zu­wi­der­hand­lun­gen bei der Aus­fahrt fest­ge­stellt und ist der Be­schul­dig­te im Aus­land wohn­haft, kön­nen die Zol­läm­ter ei­ne Kau­ti­on in Bar­geld for­dern, die zur De­ckung der vor­aus­sicht­li­chen Bus­se und der Ver­fah­rens­kos­ten aus­reicht.

3 Das Bun­des­amt für Ver­kehr er­lässt im Ein­ver­neh­men mit der Ober­zoll­di­rek­ti­on Richt­li­ni­en über die Durch­füh­rung der Kon­trol­len.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden