Verordnung des UVEK
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Art. 47 Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter
1 Wer in der Schweiz Landungen im Gebirge über 1100 Metern über Meer ausführen will, muss eine Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er:
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen und eine ausreichende im Ausland erworbene Erfahrung für die Ausführung von Landungen im Gebirge nachweisen, müssen die Prüfung nach Anhang 5 bestehen, aber nicht die in Anhang 5 vorgesehene Ausbildung absolvieren, sofern sie nachweislich:
16 Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. b. |